Menschliche Körper im Recht: Status, Wert und Grenzen

Das Recht schützt die Integrität und Persönlichkeit des Menschen, regelt den Status von Körperteilen und Körpersubstanzen und beantwortet, wer über den Körper entscheiden darf. Expertin für Staats- und Verwaltungsrecht Franziska Sprecher über aktuelle rechtliche Debatten zum menschlichen Körper.

Text: Franziska Sprecher 15. Oktober 2026

Das Recht bestimmt, was mit dem menschlichen Körper erlaubt ist – und wo Grenzen verlaufen. (Bild: Marianna Flückiger via Pixabay)

Der menschliche Körper erscheint uns zunächst als etwas zutiefst Persönliches. Er ist Teil unserer Identität, Ausdruck unserer Individualität und Grundlage unseres Lebens. Gleichzeitig ist der Körper aber auch Gegenstand gesellschaftlicher Vorstellungen, wissenschaftlicher Forschung, wirtschaftlicher Interessen und rechtlicher Regeln.

Das Recht bestimmt, was mit dem menschlichen Körper erlaubt ist – und wo Grenzen verlaufen. Es schützt Integrität und Persönlichkeit, regelt Status von Körperteilen und Körpersubstanzen und beantwortet, wer über den Körper entscheiden darf.

Der Körper als Träger von Würde und Freiheit

Die Bundesverfassung (BV) schützt den Menschen in seiner körperlichen und geistigen Existenz: Art. 7 garantiert die Menschenwürde, Art. 10 Abs. 2 die persönliche Freiheit und damit die körperliche und geistige Unversehrtheit. Strafrecht und Privatrecht ergänzen diesen Schutz. Der Körper ist kein gewöhnlicher Gegenstand, über den frei verfügt werden kann.

«Die Selbstbestimmung über den eigenen Körper ist weitreichend, aber nicht grenzenlos.»

Zugleich ist er Ort persönlicher Freiheit. Menschen entscheiden, ob sie sich behandeln lassen, Gewebe oder Organe spenden, mit dem Körper an Forschung teilnehmen oder ihren Körper ästhetisch verändern wollen. Damit eine Entscheidung über den eigenen Körper rechtlich Gewicht hat, muss sie frei erfolgen, auf ausreichender Information beruhen und von einer Person getroffen werden, die ihre Tragweite erfassen kann.

Grenzen der Selbstbestimmung

Die Selbstbestimmung über den eigenen Körper ist weitreichend, aber nicht grenzenlos. Das Recht erlaubt vieles: Operationen, Arzneimitteltherapien, ästhetische Eingriffe, Lebendspenden oder eben die Teilnahme an Forschung. Doch auch eine Zustimmung kann nicht alles rechtfertigen. Verboten bleiben etwa der Handel mit Organen, die Leihmutterschaft oder genetische Veränderungen am eigenen Körper, die an zukünftige Generationen weitervererbt würden.

Daneben gibt es Bereiche, in denen der rechtliche Status unklar oder umstritten ist. Ein Beispiel sind Organoide: im Labor aus menschlichen Zellen gezüchtete, organähnliche Strukturen, die Eigenschaften eines Organs nachbilden können. Sie sind keine vollständigen Organe, aber für die Forschung bedeutsam. Sie zeigen exemplarisch, wie neue Technologien die Grenze zwischen Körperbestandteil, Forschungsgegenstand und wirtschaftlich nutzbarem Material verschieben.

Vor der Geburt: Schutz ungeborenen Lebens

Besonders anspruchsvoll ist die rechtliche Einordnung des Körpers vor der Geburt. Das schweizerische Recht unterscheidet zwischen Embryonen, Föten und geborenen Personen. Rechtsfähigkeit beginnt grundsätzlich erst mit der Lebendgeburt (Art. 31 ZGB).

Zur Person

Franziska Sprecher

ist assoziierte Professorin für Staats- und Verwaltungsrecht mit besonderer Berücksichtigung des Gesundheitsrechts am Institut für öffentliches Recht der Universität Bern. Sie ist ausserdem Direktorin des Zentrums für Gesundheitsrecht und Management im Gesundheitswesen (MiG) an der Universität Bern.

Kontakt
Prof. Dr. Franziska Sprecher
franziska.sprecher@unibe.ch

Der Status des ungeborenen Kindes ist rechtlich nicht restlos geklärt. Strafrechtliche Bestimmungen und Fortpflanzungsmedizinrecht zeigen aber: Bereits vor der Geburt gibt es Schutz und Grenzen. Gerade die Fortpflanzungsmedizin macht sichtbar, wie eng medizinischer Fortschritt, gesellschaftliche Erwartungen und rechtliche Wertungen verbunden sind. Das Fortpflanzungsmedizingesetz regelt unter anderem die künstliche Befruchtung und den Umgang mit Embryonen.

Praxisbeispiel: Wem gehören menschliche Zellen?

Besonders deutlich zeigen sich auch offene Fragen im Umgang mit menschlichen Körpersubstanzen. Einer Person werden im Rahmen einer Behandlung Gewebeproben entnommen. Was einerseits der Diagnose oder Therapie dient, kann andererseits für weitere Zwecke relevant werden: für Forschung, Zelllinien oder zell- und gewebebasierte therapeutische Verfahren.

Damit verschiebt sich die rechtliche Perspektive. Es geht nicht nur darum, ob die Entnahme zulässig war, sondern was später mit dem Material geschehen darf. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Zellen weiterverwendet, verändert oder vermehrt werden? Können daraus wirtschaftlich verwertbare Produkte entstehen? Behalten betroffene Personen Rechte an Körpersubstanzen und Materialien, die einst Teil ihres Körpers waren?

Das schweizerische Recht enthält hierzu Regeln unter anderem im Humanforschungs-, Heilmittel-, Transplantations- und Datenschutzrecht. Dennoch bleibt die entscheidende Frage: Wie lange «haftet» einem solchen Material seine Herkunft aus einem bestimmten menschlichen Körper rechtlich an? Wann wird daraus ein eigenständiges Forschungs- oder Wirtschaftsgut?

Magazin uniFOKUS

Körperbilder

Dieser Artikel erschien ausschliesslich online im Rahmen des uniFOKUS-Themas «Körperbilder». Das Printmagazin uniFOKUS beleuchtet viermal pro Jahr einen thematischen Schwerpunkt aus unterschiedlichen Blickwinkeln.

Gerade hier wird deutlich, dass Schutz und Nutzung nicht zwingend Gegensätze sind. Menschliche Körpersubstanzen können für die Forschung unentbehrlich sein; entstehen daraus neue Verfahren, Produkte oder Behandlungen, können auch wirtschaftliche Interessen berechtigt sein. Zugleich darf die Herkunft aus einem menschlichen Körper nicht bedeutungslos werden. Das Recht muss Forschungsfreiheit, Nutzung, Persönlichkeitsschutz und Schutz vor unangemessener Kommerzialisierung austarieren.

Nach dem Tod: Körper zwischen Pietät und Nutzung

Auch nach dem Tod bleibt der menschliche Körper rechtlich relevant. Zwar endet die Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Der Körper wird dadurch aber nicht zu einer gewöhnlichen Sache. Er bleibt mit Würde, Pietät und Persönlichkeit verbunden. Zugleich kann seine Verwendung für andere Menschen und für die Wissenschaft von grosser Bedeutung sein: Organe, Gewebe und Körperteile können Leben retten, Forschung ermöglichen oder für Ausbildung und medizinische Entwicklungen bedeutsam sein. Ihre Verwendung verlangt deshalb klare Voraussetzungen und einen respektvollen Umgang.

Neue Technologien, alte Grundfragen

Biotechnologische Entwicklungen verändern also den Umgang mit Körperteilen und Körpersubstanzen grundlegend. Organoide, künstlich erzeugte Gewebe, Zelllinien oder neuartige zellbasierte Verfahren eröffnen grosse Chancen. Sie werfen aber Fragen auf, die sich nicht allein technisch beantworten lassen: Wann wird aus Körpermaterial ein Forschungsobjekt, wann ein Wirtschaftsgut? Welche Zustimmung trägt wie weit? Welche Grenzen sollen auch künftig gelten?

«Wann wird aus Körpermaterial ein Forschungsobjekt, wann ein Wirtschaftsgut? Welche Zustimmung trägt wie weit? Welche Grenzen sollen auch künftig gelten?»

Der menschliche Körper ist somit weit mehr als ein biologisches Objekt. Er ist Träger von Würde, Persönlichkeit und Selbstbestimmung. Gleichzeitig ist er Grundlage von Forschung, medizinischem Fortschritt und wirtschaftlicher Wertschöpfung. Gerade deshalb bleibt die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Körper eine zentrale Aufgabe: Sie zwingt uns, immer wieder neu zu bestimmen, was der Mensch sein soll – und was er niemals werden darf.