Hafte ich, wenn meine Büro-KI Fehler macht?

Wer KI für sich arbeiten lässt, ist gut beraten, deren Arbeitsergebnisse kritisch zu prüfen. Denn grundsätzlich haften die Arbeitnehmenden, sagt Flora Stanischewski, Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht.

© burckhardt AG

In der Schweiz bestehen bis anhin ­keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen zur Verwendung von KI im Arbeitsverhältnis. Auch die mit KI generierten Arbeitsergebnisse werden daher grundsätzlich den Arbeitnehmenden zugerechnet. Sie haften, wenn sie eine Vertragsverletzung ­begangen haben, die kausal zu einem Schaden geführt hat, sofern sie nicht beweisen können, dass sie kein Verschulden trifft. Die Rechtsprechung zeigt, dass sie vor allem für grob­fahrlässige oder absichtlich verursachte Schäden verantwortlich gemacht ­werden. Neben Schadenersatz­ansprüchen drohen auch arbeits­rechtliche Sanktionen (insbesondere ­Verwarnung oder Kündigung).

Wenn Arbeitgebende aber nachweislich eine fehlerhafte KI zur Verfügung stellen, müsste eine Haftung der Arbeitnehmenden grundsätzlich milder beurteilt werden. Arbeitnehmende müssen mit KI generierte Arbeitsergebnisse immer kritisch prüfen.

Magazin uniFOKUS

«Arbeitswelt im Wandel»

Dieser Artikel erschien erstmals in uniFOKUS, dem Printmagazin der Universität Bern. uniFOKUS beleuchtet viermal pro Jahr einen thematischen Schwerpunkt aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Aktuelles Fokusthema: «Arbeitswelt im Wandel»

Flora Stanischewski

ist Anwältin für privates Arbeitsrecht und öffentliches Personalrecht und Partnerin in der Kanzlei burckhardt AG in Basel sowie Lehrbeauftragte an den Universitäten Bern und Basel. In Bern hält sie unter anderem die Vorlesung Arbeitsrecht. Sie hat an der Universität Basel studiert und doktoriert.

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