Aus der Universitätsleitung
Neue Weisungen zu Anstellungsverfahren
Die Universität Bern verfügt neu über Weisungen der Universitätsleitung zu Ausstand und Befangenheit in Anstellungsverfahren von Professorinnen und Professoren. Generalsekretär Christoph Pappa über den Grund und die Bedeutung der neuen Weisungen, welche die bisherigen Leitlinien ablösen.
uniAKTUELL: Was ist der Grund für diese Änderung?
Christoph Pappa: Ausgezeichnet qualifizierte Mitarbeitende bilden die wichtigste Basis für den Erfolg der Universität. Entsprechend bedeutend ist die Auswahl der Mitarbeitenden, namentlich der Professorinnen und Professoren, sowohl bezüglich der fachlichen Qualifikation als auch des Verfahrens. Dieses soll in jeder Hinsicht transparent, fair und regelkonform erfolgen.
Die bisherigen Leitlinien über Ausstand und Befangenheit waren inhaltlich zwar grundsätzlich noch aktuell. Allerdings sind inzwischen Elemente zum Vorschein getreten, die bisher nicht erfasst worden sind, so namentlich die Problematik, dass sich entweder die nachzufolgende Person, Kandidatinnen im Verfahren oder nahestehende Personen eingeschaltet haben. Auch dies stellt eine Verletzung der Pflicht dar, sich der Einflussnahme zu enthalten. Es ist der Wille der Universitätsleitung, dies ebenfalls rechtlich zu erfassen und auch Sanktionsmöglichkeiten zu statuieren.
Wann liegt denn Befangenheit überhaupt vor?
Befangenheit liegt dann vor, wenn aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass es der am Verfahren beteiligten Person an der nötigen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit für eine Entscheidung mangelt. Im universitären Rahmen spielt diesbezüglich ein Punkt eine wesentliche Rolle, was der Frage von Ausstand und Befangenheit mehr Bedeutung und Brisanz verleiht: Aufgrund der akademischen Selbstverwaltung wird viel häufiger als in anderen Kontexten vorkommen, dass sich Beurteilende und Beurteilte kennen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler arbeiten häufig in unterschiedlichen Konstellationen zusammen, als Co-Autorinnen und Co-Autoren, Projektmitarbeitende, Gutachterinnen und Gutachter, Betreuende, Vorgesetzte etc.
Was genau ändert sich?
Die bisherigen Leitlinien über Ausstand und Befangenheit sind in Weisungen umgegossen und mit präziser formulierten Pflichten sowie Sanktionsmöglichkeiten bei deren Verletzung versehen worden. Damit soll ein Instrument geschaffen werden, welches präventive und – wenn nötig – auch sanktionierende Wirkung entfaltet. Die Weisungen bieten indessen weiterhin in erster Linie Orientierung und Hilfestellung im Hinblick auf die adäquate Bewertung möglicher Befangenheit und den korrekten Umgang mit dieser Frage in Anstellungsverfahren. Diese Weisungen gelten für Anstellungskommissionen zur Wahl von Professuren. Das Thema Befangenheit/Ausstandsgründe muss entsprechend Gegenstand der ersten Kommissionssitzung sein. Für andere Kommissionen und Anstellungen gelten die allgemeinen Grundlagen des Verwaltungsrechts.
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